August 30, 13:35
US-Finanzministerium verknüpft Vorschlag für ausländische Stablecoin-Listings mit Börsenprüfungen
Treasury proposed GENIUS change forces US exchanges to audit foreign stablecoin or face delisting
CryptoSlate

Die vom US-Finanzministerium im Rahmen des GENIUS Act vorgeschlagenen Regeln würden US-Börsen und andere Anbieter digitaler Vermögensdienstleistungen verpflichten, bei im Ausland ausgegebenen Zahlungs-Stablecoins eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen. Anbieter dürften sich auf die Erklärung eines ausländischen Emittenten über seine Fähigkeit und Absicht, rechtmäßigen US-Anordnungen nachzukommen, erst nach angemessener Prüfung stützen. Anbietern könnte der Zugang zu einem ausländischen Stablecoin entzogen werden, wenn sie wissen, Grund zu der Annahme haben oder wissen sollten, dass die Erklärung falsch ist oder der Emittent nicht nachkommen kann oder will. Das Finanzministerium erklärt, die Prüfung sollte bestätigen, dass der Emittent keinem öffentlichen GENIUS-Act-Verbot des Sekundärhandels unterliegt. Diese Prüfung allein wäre nicht ausreichend. Plattformen müssten zudem alle über den Emittenten vernünftigerweise verfügbaren Informationen berücksichtigen. Der Vorschlag benennt weder qualifizierende Token noch entscheidet er, ob USDT oder ein anderer namentlich genannter Stablecoin in den USA verfügbar bleiben könnte. Das Finanzministerium erwartet, dass das allgemeine Regime des Act am 18. Januar 2027 in Kraft tritt, sofern endgültige Umsetzungsregeln nicht nach dem Gesetz ein früheres Datum auslösen. Eine strengere Angebotsbeschränkung würde am 18. Juli 2028 beginnen. Nach diesem Datum dürfte ein erfasster Anbieter einen Zahlungs-Stablecoin einer Person in den USA grundsätzlich nur anbieten oder verkaufen, wenn der Token von einem zugelassenen US-Emittenten oder einem ausländischen Emittenten stammt, der die Anforderungen von Section 18 erfüllt. Ein qualifizierter ausländischer Emittent müsste unter einem Regime beaufsichtigt werden, das das Finanzministerium als vergleichbar einstuft. Der Emittent müsste außerdem beim Office of the Comptroller of the Currency registriert sein. Er müsste bei einem US-Finanzinstitut ausreichende Reserven für die Liquidität US-amerikanischer Kunden halten, sofern eine Gegenpartei-Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Die Rechtsordnung des Emittenten dürfte weder umfassenden US-Sanktionen unterliegen noch als vorrangiges Geldwäscheproblem eingestuft sein. Die Prüfungen auf Emittentenebene würden zusätzlich zur Plattformprüfung der Einhaltung rechtmäßiger Anordnungen gelten. Der Vorschlag ist kein pauschales Verbot des Haltens oder der direkten Übertragung ausländischer Stablecoins. Zu den Ausnahmen zählen bestimmte direkte Übertragungen zwischen Einzelpersonen ohne Vermittler. Weitere Ausnahmen betreffen bestimmte Übertragungen zwischen US-amerikanischen und ausländischen Konten einer Person bei demselben Mutterunternehmen. Die Ausnahmen umfassen auch Transaktionen über Software- oder Hardware-Wallets, die eine Person zur eigenen Verwahrung nutzt. Das Finanzministerium prüft, ob schriftliche oder regelmäßig aktualisierte Erklärungen der Emittenten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, eine Prüfung von Smart Contracts oder Kontrollen der Funktionen zum Beschlagnahmen, Einfrieren und Verbrennen vorgeschrieben werden sollen. Diese möglichen Anforderungen sind derzeit keine Pflichten. Stellungnahmen zum Vorschlag im Federal Register können bis zum 19. Oktober 2026 eingereicht werden. Die Verfügbarkeit in den USA wird von den Kategorien und den Nachweisen zur Einhaltung abhängen, bis das Finanzministerium den Standard endgültig festlegt und die Aufsichtsbehörden emittentenspezifische Entscheidungen treffen.
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